Diese Arbeiten dürfen erst nach der letzten definitiven Lohnabrechnung 2022 durchgeführt werden.
Kontrollieren Sie vor dem ersten Lohnlauf im neuen Jahr die Beiträge Ihrer Sozialversicherungspartner auf die Richtigkeit:
Aufgrund der finanziellen Situation des Ausgleichsfonds der ALV entfällt per Ende 2022 das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents.
Passen Sie den Prozentsatz Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei ALV-Zusatz auf 0.0000% an.
Über Extras/Quellensteuer-Tarife können die neuen Tarife heruntergeladen und importiert werden.
Die monatliche AHV-Maximalrente wird per 1. Januar 2023 auf 2'450 Franken erhöht. Dadurch steigen auch alle Grenzwerte im Bereich der zweiten Säule.
Ist der BVG-Abzug als Betrag (Lohnbewegungen mit Lohnart 5060.000 BVG Fixbetrag) erfasst, müssen die Beträge dieser Bewegungen für 2023 kontrolliert bzw. angepasst werden. Eine Änderung an den Stammdaten/Lohnarten ist nicht nötig.
Wenn der BVG-Abzug in Prozent erfolgt, muss die Lohnart 5063.000 angepasst werden:
Feld | Betrag CHF | Erklärung |
---|---|---|
Zahl 1 | 7350.00 | Maximal anrechenbar nach BVG |
Zahl 2 | 306.25 | Minimal versicherter Lohn nach BVG |
Zahl 3 | 1837.50 | Eintrittsschwelle |
Zahl 4 | 2143.75 | Koordinationsabzug |