Lohnanpassungen 2023

Diese Arbeiten dürfen erst nach der letzten definitiven Lohnabrechnung 2022 durchgeführt werden.

Lohnprozente

Sozialversicherungen

Kontrollieren Sie vor dem ersten Lohnlauf im neuen Jahr die Beiträge Ihrer Sozialversicherungspartner auf die Richtigkeit:

  • KTG
  • UVG

ALV-Solidaritätsprozent

Aufgrund der finanziellen Situation des Ausgleichsfonds der ALV entfällt per Ende 2022 das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents.

Passen Sie den Prozentsatz Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei ALV-Zusatz auf 0.0000% an.

Quellensteuer-Tarife aktualisieren

Über Extras/Quellensteuer-Tarife können die neuen Tarife heruntergeladen und importiert werden.

Neue Grenzbeträge im BVG

Die monatliche AHV-Maximalrente wird per 1. Januar 2023 auf 2'450 Franken erhöht. Dadurch steigen auch alle Grenzwerte im Bereich der zweiten Säule.

BVG-Abzug als Fixbetrag

Ist der BVG-Abzug als Betrag (Lohnbewegungen mit Lohnart 5060.000 BVG Fixbetrag) erfasst, müssen die Beträge dieser Bewegungen für 2023 kontrolliert bzw. angepasst werden. Eine Änderung an den Stammdaten/Lohnarten ist nicht nötig.

BVG-Abzug in Prozent

Wenn der BVG-Abzug in Prozent erfolgt, muss die Lohnart 5063.000 angepasst werden:

Feld Betrag CHF Erklärung
Zahl 1 7350.00 Maximal anrechenbar nach BVG
Zahl 2 306.25 Minimal versicherter Lohn nach BVG
Zahl 3 1837.50 Eintrittsschwelle
Zahl 4 2143.75 Koordinationsabzug