Viele Unternehmen kennen die Regelungen bei Krankheit und Unfall nicht genau. Damit in der Lohnabrechnung sicher kein Fehler unterläuft, wird in der Regel dem Mitarbeiter zu viel ausbezahlt.
GAV 13.1.3 Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten
Eine Krankentaggeldversicherung wäre gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die meisten Unternehmen sichern sich jedoch bei einer Krankentaggeldversicherung gegen den Lohnausfall ab dem 30. Krankheitstag ab. Wir beschreiben nachfolgend eine mögliche Abfolge.
Tage | Lohnart | Höhe |
---|---|---|
1.+2. | Karenztage | kein Lohn |
ab 3. | Lohnfortzahlung | 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes |
ab 30. | Kranken-Taggeld | 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes |
GAV 12.3 Die Lohnausfallentschädigung entspricht den im UVG vorgesehenen Leistungen.
GAV 12.4 Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu seinen Lasten, vorausgesetzt, dass der/die ArbeitnehmerIn die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat.
Sofern also der Einzelarbeitsvertrag - so wie der GAV - keine speziellen Regelungen vorsieht, gelten also die Bestimmungen gemäss OR. Diese sehen für die 2 Karenztage 80% Lohn vor.
Ab dem dritten Tag – nach dem Unfalltag – leistet die Unfallversicherung das Taggeld von 80%.
Tage | Lohnart | Höhe |
---|---|---|
1.+2. | Karenztage | 80% Lohn |
ab 3. | Unfall-Taggeld | 80% des zuletzt ausbezahlten Lohnes |
Die Karenztage der Krankheit kann vom Monatslohn als unbezahlte Absenz abgezogen werden.
Dazu gibt es die Lohnart 1000.600 - 100% Abzug bei Krankheit. Mit einer Lohnbewegung werden die Anzahl Arbeitstage erfasst, für welche der Mitarbeiter keinen Lohn erhält. Der korrekte Abzug wird automatisch ausgerechnet und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen (Berechnung: Monatslohn/21.666667 * Anzahl Tage, welche mit der Lohnbewegung erfasst wurden). Bei Krankheit am Wochenende wird kein Abzug erstellt.
Die Stunden der Krankheitstage werden nicht zum Stundenlohn dazugerechnet.
Um 80% Lohnfortzahlung bei Krankheit oder 80% Kranken-, Unfall-, IV-Taggelder auszuzahlen, gibt es ganz verschiedene Varianten.
Am Einfachsten ist es, ein Lohnabzug von 20% vorzunehmen. Dazu kann mit der Lohnart 1000.700 - 20% Abzug bei Krankheit / Unfall die Anzahl Arbeitstage für den Lohnabzug erfasst werden (Berechnung: Monatslohn/30/5 * Anzahl Tage, welche mit der Lohnbewegung erfasst wurden). Die Lohnbewegung des Monatslohn muss nicht verändert werden.
Verwenden Sie statt der üblichen Lohnart 1000.500 Stundenlohn die Lohnart 1003.500 Lohnfortzahlung bei Krankheit / Unfall. Dabei wird der Ansatz automatisch auf 80% gekürzt.
Auf Taggeldern werden keine AHV/IV/EO-Prämien erhoben. Entsprechend werden auch keine anderen Versicherungsprämien erhoben, deren Berechnungsgrundlage das AHV-pflichtige Einkommen darstellt (ALV/UVG/KTG). Bei der Pensionskasse tritt meistens nach einigen Monaten eine Prämienbefreiung ein.
Belassen Sie Lohnbewegung des Monatslohns und nehmen Sie die Kürzung der Lohnfortzahlung vor (siehe oben).
Erfassen Sie das Taggeld der Versicherung mit der entsprechenden Lohnart.
Bei Monatslöhner wird bei der Lohnabrechnung automatisch die Lohnart 2050 - Korrektur Taggelder mitgerechnet. Somit werden die Taggelder von den Versicherungsprämien befreit.
Die Lohnforzahlung für den Stundenlohn wird nicht erfasst. Es muss nur die Lohnart für das Taggeld erfasst werden. Bei Stundenlöhner erfolgt korrekterweise keine automatische Korrektur der Taggelder.