Lohn bei Kurzarbeit

Die hier vorliegende Anleitung erklärt die Anpassungen in der Lohnbuchhaltung um den Lohn bei Kurzarbeit korrekt auszuzahlen.

Weitere Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung und die Antragsformulare finden Sie auf der Seite des SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft.

Pflichten des Arbeitgeber

Aufgrund des Gesetzes muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin:

  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten. Dieser umfasst nebst dem vertraglich vereinbarten Lohn auch die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen
  • während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge etc.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Anteile der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberinnen an die AHV, IV, EO und ALV für die Ausfallzeiten werden von der ALK zurückerstattet

Aufgrund dieser Anforderungen müssen die breits erfassen Lohnbewegungen des Monatslohns nicht angepasst werden. Es werden zusätzliche Lohnbewegungen erfasst, um einen 20%-Abzug vorzunehmen.

Abzug 20% Kurzarbeit

Monatslohn

Mit der Lohnart 501.100 - Ø Sollarbeitszeit wird die Soll-Arbeitszeit des Monats pro Mitarbeiter erfasst. Aufgrund dieser Stundenanzahl wird der Stundenlohn automatisch berechnet.

Mit einer Lohnbewegung auf die Lohnart 1990.500 werden die Anzahl ausgefallener Stunden erfasst. Der korrekte Abzug wird automatisch ausgerechnet und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Stundenlohn

Zusätzlich zu den gearbeiteten Stunden auf der Lohnart Stundenlohn müssen die ausgefallenen Stunden mit der Lohnart 1006.500 - Kurzarbeits-/SW-Stunden erfasst werden. Der 20%-Abzug wird automatisch ausgerechnet und auf der Lohnabrechnung mit der Lohnart 1006.600 ausgewiesen.