Quellensteuer: Neue Bestimmungen ab 2021

Das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Für die korrekte Abrechnung ist die Pflege der Informationen entscheidend.

Teilzeit-/Nebenerwerb

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens werden neu sämtliche Bruttoerwerbseinkünfte des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden herangezogen. Je nach Kenntnisstand über deren Gesamtbeschäftigungsgrad und deren Einkünfte gelten andere Berechnungen.

Das Kreisschreiben 45 der Steuerverwaltung erwähnt dazu folgende Beispiele:

Beispiel 1: Gesamtbeschäftigungsgrad unbekannt

Zwei Arbeitsverhältnisse in der Schweiz (Gesamtpensum: 90 %): Arbeitnehmer Z. ist bei der M. AG, Bern, und bei der T. AG, Thun, angestellt und erzielt folgende Lohneinkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt):

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn satzbestimmend
M. AG (CH) 50 % 4 500 9 000
T. AG (CH) 40 % 4 400 11 000

Beispiel 2: Gesamtbeschäftigungsgrad bekannt

Zwei Arbeitsverhältnisse in der Schweiz (Gesamtpensum: 90 %): Arbeitnehmende Z. ist bei der M. AG, Bern, und bei der T. AG, Thun, angestellt und erzielt folgende Lohneinkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum bekannt):

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn satzbestimmend
M. AG (CH) 50 % 4 500 8 100
T. AG (CH) 40 % 4 400 9 900

Die Beispiele zeigen: Es lohnt sich, wenn Sie als Arbeitgeber die Beschäftigungssituation Ihrer Arbeitnehmenden kennen. Wenn der Arbeitnehmende wie in Beispiel 1 seine Beschäftigung nicht offenlegt, wird das satzbestimmende Einkommen jeweils separat zu 100 % vom Bruttolohn berechnet. Legt er seine beiden Arbeitsverhältnisse offen, ist das satzbestimmende Einkommen tiefer, da nun die Berechnung im Verhältnis zum Gesamtpensum von 90 % erfolgt.

Fazit

Informieren Sie die quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden über die Änderungen und erfragen Sie die notwendigen Angaben zu vorhandenen Nebenbeschäftigungen (Gesamtbeschäftigungsgrad). Bei fehlenden Angaben werden die entsprechenden Mitarbeitenden automatisch auf 100% hochgerechnet. Die Änderungen an der Topal Lohnbuchhaltung werden mit einer zukünftigen Version ausgeliefert. Mit dem Wartungsvertrag erhalten Sie die neuen Versionen ohne weitere Lizenzkosten.

Vereinheitlichung im Monats- und Jahresmodell

Die Quellensteuer ist direkt mit dem zuständigen Kanton und nach dessen Modell (Monats- oder Jahresmodell) abzurechnen. Neu kann in Topal Lohn mit dem Jahresmodell abgerechnet werden.

Kantone mit Monatsmodell

Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich

Kantone mit Jahresmodell

Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis

Tarifcode D entfällt

Der Tarifcode D wird ersatzlos gestrichen. Neu werden die Bestimmungen zu den Ersatzeinkünfte wie Taggelder und Renten im Tarifcode G abgebildet.

Tiefere Bezugsprovision

Die bisherige Bezugsprovision für Arbeitgeber wird von maximal 3% auf maximal 2% des Quellensteuerbetrages gesenkt.