Pauschalspesen bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitern

In einigen Kantonen wie z.B. Zürich oder Bern sind Pauschalsepesen quellensteuerpflichtig.

In diesen Fällen dürfen nicht die 6000'er-Spesenlohnarten verwendet werden.

Im Vorlagemandant besteht dafür die Lohnart 1093.100 Spesen pauschal (QST).

Die Lohnart erscheint numerisch vor dem QST-Abzug (5070). Der Betrag wird in die Lohnsummen QST-Basis und QST-Satz-Basis gerechnet. Weitere Abzüge werden davon nicht geleistet.