GAV 20. Vollzugskostenbeitrag - Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung der diesem GAV unterstellten MitarbeiterInnen erhebt die Firma zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,6% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV. Dieser Vollzugsbeitrag wird durch die Arbeitgeber zu 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) und durch die ArbeitnehmerInnen zu 0,4% (0,3% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) getragen. Lehrlinge haben einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 1.– pro Monat zu entrichten. Die Art der Mittelverwendung ist in Artikel 9 Anhang 4 geregelt
Die entsprechenden Abzüge des Vollzugskostenbeitrages werden in Topal Lohn automatisch vorgenommen. Die beim Mitarbeiter zugewiesene Abteilung steuert, ob dieser dem GAV untersteht oder nicht. Damit wird mit der Lohnart 5200.100 der Arbeitnehmer-Abzug von 0.4% und mit der Lohnart 5200.600 der Arbeitgeber-Abzug von 0.2% automatisch gerechnet.
Bei den Auszubildenden wird mit der Lohnart 5200.200 automatisch der Solidaritätsbeitrag von CHF 1.00 (Arbeitnehmer) zum Abzug gebracht. Der Arbeitgeber hat für Auszubildende keinen Beitrag zu leisten.
Die Höhe der Prozentsätze und des Solidaritätsbeitrags ist in den Zusatzfeldern der Lohnprozente hinterlegt.
Um die Beiträge abzurechnen, hat Aduna Software eine eigene Auswertung erstellt. Kontaktieren Sie dazu den Kundendienst.